AGB's
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AGB
Allg. Geschäfts Bedingungen
DSVGO
Datenschutz
Allgemeine Geschäftsbedingungen der MMP Event GmbH (MMP)
MMP Event GmbH („Veranstalter“)
Widdersdorfer Str. 190, 50825
Köln
T: +49-221-940577-0
E: info@mmpevent.de,
www.mmpevent.de
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für das Rechtsverhältnis, das durch
die Bestellung, den Erwerb und/oder die Verwendung von Eintrittskarten („Tickets“)
für Veranstaltungen und für den Aufenthalt auf dem Turniergelände MTTC Iphitos
e.V., Aumeisterweg 10, 80805 München („Turniergelände“) im Rahmen des
ATP Turniers BMW Open („Veranstaltung(en)“) begründet wird.
(2) Durch den Erwerb eines
Tickets kommen vertragliche Beziehungen im Hinblick auf den
Veranstaltungsbesuch ausschließlich zwischen dem jeweiligen Ersterwerber der
Tickets („Kunde“) und dem Veranstalter zustande. Hierfür gelten diese
AGB. Die Bestellungen werden über das Online-Bestellsystem der CTS EVENTIM
Sports GmbH ( „CTS“) abgewickelt. Der Kunde stimmt durch den Erwerb oder
die Verwendung der Tickets diesen AGB zu.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Bei der Online-Bestellung von
Tickets wird im Fall der Registrierung des Kunden ein persönliches Passwort
vergeben. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, dass keine unbefugten
Dritten Kenntnis von seinem Passwort erhalten. Im Fall einer Online-Bestellung
eines Tickets im Ticketshop des Veranstalters gibt der Kunde durch Auslösung
der Bestellung eines Tickets mit dem dafür vorgesehenen Online-Befehl ein
verbindliches Angebot auf Vertragsabschluss mit dem Veranstalter ab. Dem Kunden
wird der Eingang des Vertragsangebotes online bestätigt („Bestellbestätigung“).
Die Bestellbestätigung stellt noch keine Annahme des Angebots dar, sondern
steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der bestellten Tickets und der
Berücksichtigung besonderer Umstände (z.B. Sicherheits- oder
Gesundheitsaspekte). Erst mit Übermittlung oder Abrufen der Tickets (inkl.
elektronischem Versand, z.B. bei Print@Home- oder Mobile-Ticket oder
Hinterlegung der Tickets) kommt der Vertrag zwischen Veranstalter und dem
Kunden auf Grundlage dieser AGB zustande. Im Fall einer sonstigen Bestellung (z.B.
bei telefonischer Bestellung) kommt der Vertragsschluss mit Übergabe oder
Versand der Tickets zustande.
(2) Der Veranstalter ist
berechtigt, eine Bestellung des Kunden, die gemäß § 2 (1) online bestätigt
worden ist, vor Zustellung oder Abruf der Tickets zu stornieren (einseitiges
Rücktrittsrecht), wenn der Kunde gegen vom Veranstalter aufgestellte
spezifische Bedingungen verstößt, auf die im Rahmen des Bestellvorgangs oder
der AGB hingewiesen wurde, oder diese zu umgehen versucht (z.B. Verstoß gegen
Beschränkung der Ticketmenge pro Kunde, Weiterveräußerungsverbote,
Umgehungsversuch durch Anmeldung und Nutzung mehrerer Nutzerprofile etc.). Die
Erklärung der Stornierung/des Rücktritts kann auch konkludent durch Gutschrift
bereits gezahlter Beträge erfolgen.
(3) Der Veranstalter kann nach
eigenem Ermessen autorisierte Verkaufs- oder Ausgabestellen benennen. Sollten für den Ticketerwerb bei solchen Verkaufs-/ Ausgabestellen von diesen AGB abweichende Bestimmungen
gelten, haben im Verhältnis zwischen dem Kunden und dem Veranstalter diese AGB
Vorrang. Insbesondere können für die in Kooperation zwischen dem Veranstalter
und dem Dienstleister CTS EVENTIM Sports GmbH angebotenen Tickets ergänzend zu
diesen ATGB die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Online-Bestellsystem
der CTS EVENTIM Sports GmbH Geltung erlangen, die u.a. auch im Internet unter https://www.eventim.de/help/terms/ einsehbar sind.
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen,
Ermäßigungen
(1) Die Höhe des Ticketpreises
ergibt sich aus der jeweils aktuellen Preisliste des Veranstalters – abrufbar unter
https://www.ticket-onlineshop.com/ols/bmwopen/
– und kann sich aus Ticketgrundpreis und ggf. anfallenden Gebühren zusammen setzen („Ticketpreis“). Zuzüglich
zum Ticketpreis können Versandkosten erhoben werden, siehe hierzu § 4 (2).
(2) Der Ticketpreis und die gegebenenfalls
anfallende Versandgebühr sind nach Vertragsschluss sofort zur Zahlung fällig.
(3) Bestellungen werden nur mit
den im jeweiligen Bestellprozess angegebenen
akzeptierten Zahlungsmethoden (Kreditkarte (VISA, MasterCard, American Express),
PayPal, giropay) bearbeitet. Die Zahlungsabwicklung für VISA und Master-Card
erfolgt über die CTS EVENTIM Nederland B.V., Postbus 3096, 2130 KB Hoofddorp,
Niederlande.
(4) Sollte die Zahlung aus vom
Kunden zu vertretenden Gründen nicht erfolgreich durchgeführt werden (z.B.
keine ausreichende Kreditkarten- oder Kontodeckung, Rückbuchung), ist der
Veranstalter berechtigt, die Bestellung ersatzlos zu streichen respektive die entsprechenden
Tickets zu sperren; sie verlieren ihre Gültigkeit. Entstandene Mehrkosten sind
vom Kunden zu erstatten. Die Geltendmachung von weitergehenden
Schadensersatzansprüchen bleibt vorbehalten.
(5) Sofern die Tickets vor
Zahlung des Ticketpreises an den Ticketerwerber versendet oder übergeben
werden, bleiben die Tickets bis zur vollständigen und endgültigen Zahlung des
Ticketpreises Eigentum des Veranstalters. Nicht bezahlte Tickets berechtigen nicht
zur Teilnahme an der Veranstaltung.
(6) Ermäßigungsberechtigungen für
den Erwerb von Tickets ergeben sich im jeweiligen Bestellprozess nach § 2.
Doppelte Ermäßigungen werden nicht gewährt. Für die jeweilige
Ermäßigungsberechtigung ist der Tag maßgeblich, an dem die Veranstaltung
stattfindet, für die ein Ticket bezogen wird. Der jeweils aktuelle amtliche
oder offizielle Ermäßigungsnachweis ist auf Anfrage beim Erwerb des Tickets
vorzulegen und beim Zutritt zum Turniergelände mitzuführen sowie auf Anfrage
des Veranstalters oder Sicherheitspersonals vorzuzeigen. Wird er nicht
mitgeführt oder ist er nicht gültig, kann der Zutritt zum Turniergelände
verweigert werden; der zurückgewiesene Kunde hat keinen Anspruch auf Schadens-
oder Aufwendungsersatz.
(7) Für die Weitergabe von
ermäßigten Tickets gelten die Regelungen in § 8 mit der zusätzlichen Maßgabe,
dass eine Weitergabe nur möglich ist, wenn der neue Ticketinhaber die
entsprechenden Ermäßigungsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt und gemäß § 3 (6)
nachweist, es sei denn, der neue Ticketinhaber zahlt vor Zutritt zum
Turniergelände einen Aufpreis in Höhe der Differenz zwischen ermäßigtem und
einem nicht ermäßigten Ticket für die entsprechende Veranstaltung („Aufwertung“).
Für die Aufwertung kann der Veranstalter eine Service-, Bearbeitungs- und ggf.
Versandgebühr nach der Preisliste erheben.
§ 4 Übergabe und Versand
(1) Bei einem Kauf von Tickets im
Online-Ticketshop des Veranstalters oder telefonisch bei dem Veranstalter
erfolgt die Übergabe der Tickets entweder durch die Zustellung eines digitalen
Tickets im Onlineaccount des Kunden oder durch die Zusendung eines Print@Home-
oder Mobile-Tickets in Form eines QR-Codes und im PDF-Format an eine vom Kunden
im Kaufprozess benannte E-Mail-Adresse. Diese elektronischen Zustellungen der
Tickets erfolgen für den Kunden kostenlos. Der QR-Code für den Zugang zum Turniergelände ist auf dem Smartphone
dauerhaft verfügbar zu machen oder in gut lesbarer Qualität in A4-Papierform
auszudrucken und bei der Veranstaltung mit sich zu führen. Nicht lesbare
QR-Codes oder Ausdrucke, die nicht auf ein Verschulden des Veranstalters
zurückzuführen sind, berechtigten grundsätzlich nicht zum Zutritt zum
Turniergelände.
(2) Sofern der Kunde abweichend
von § 4 (1) im Kaufprozess statt eines Online-Tickets die Anfertigung,
Konfektionierung und Zusendung eines sonst nur an stationären Verkaufsstellen
erhältlichen Hardtickets (Thermo- oder Laserdruck auf Ticketrohling) verlangt,
werden hierfür zusätzliche Entgelte erhoben. Die Höhe dieser Entgelte ist
abhängig von der Anzahl der Tickets (Gewicht der Sendung), der Ticketkategorie
(Einzelkarte oder Dauerkarte), der Versandart (Postversand, Einschreiben,
Päckchen oder Express) und dem Erfordernis einer Transportversicherung und kann
je Veranstaltung variieren. Das Entgelt wird bei der Bestellung dieser
Zusatzleistungen im Warenkorb angezeigt bzw. telefonisch mitgeteilt. Darüber
hinaus entstehen keine weiteren nicht ausgewiesenen Kosten. Der Veranstalter
wählt das Versandunternehmen nach eigenem Ermessen aus.
(3) Erfolgt die Buchung wenige
Tage vor der jeweiligen Veranstaltung, so werden die Tickets nicht mehr an den
Kunden versendet. Es wird dann ausschließlich die Zustellungsart „Digitales
Ticket“ im Kaufprozess angeboten.
(4) Im Einzelfall ist nach freiem
Ermessen des Veranstalters eine Vereinbarung über die Hinterlegung der Tickets
zur Abholung beim Veranstalter möglich. Die Abholung der Tickets ist nur durch
den Kunden oder einen vom Kunden schriftlich bevollmächtigten Dritten unter
Vorlage eines geeigneten amtlichen Identifikationsdokuments (Personalausweis
etc.) möglich.
§ 5 Widerruf und Rücknahme
Für Dienstleistungen in den
Bereichen der Freizeitbetätigung, insbesondere beim Verkauf von Eintrittskarten
für Sportveranstaltungen, besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB auch bei
Fernabsatzverträgen kein Widerrufsrecht. Dies bedeutet, dass kein zweiwöchiges
Widerrufs- und Rückgaberecht besteht. Jede Bestellung von Tickets ist
unmittelbar nach Bestätigung durch den Veranstalter bindend und verpflichtet
zur Abnahme und Bezahlung der bestellten Tickets.
Umtausch und Rücknahme von
Tickets sind grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Rücknahme ist auch dann
ausgeschlossen, wenn ein oder mehrere Spieler ihre Teilnahme am Turnier absagen
oder wenn einzelne Spiele ausfallen. Kann ein Kunde sein Ticket aus
persönlichen Gründen nicht nutzen (z.B. Krankheit), ist ausnahmsweise eine
Weitergabe des Tickets an einen Dritten im Rahmen der Regelung unter § 8 (3)
zulässig.
§ 6 Reklamation, Defekt und Abhandenkommen
von Tickets
(1) Alle Fragen im Hinblick auf
das Ticket, unerheblich ob Print@Home-Ticket, Mobile-Ticket oder Hardticket sind
ausschließlich mit dem Veranstalter zu klären. Der Kunde ist verpflichtet, sowohl
Bestellbestätigung als auch Ticket nach Erhalt unverzüglich und gewissenhaft auf
ihre Richtigkeit zu prüfen. Eine Reklamation ersichtlich fehlerhafter Tickets und/oder
Ticketbestellungen hat unverzüglich, in der Regel innerhalb von fünf (5)
Werktagen nach Erhalt der Bestellbestätigung oder des Tickets, in Textform (E-Mail
ausreichend) oder schriftlich auf dem Postweg an den Veranstalter zu erfolgen. Bei
berechtigter und rechtzeitiger Reklamation stellt der Veranstalter dem Kunden
gegen Vernichtung oder Aushändigung des reklamierten Tickets kostenfrei ein
neues Ticket aus. Die Regelungen zur Reklamation gelten ausdrücklich nicht für
gemäß § 6 (3) auf dem Versandweg abhandengekommene oder für die Zusendung nicht
bestellter Tickets sowie für Fälle, in denen der Reklamationsgrund nachweislich
auf ein Verschulden seitens des Kunden zurückzuführen ist.
(2) Defekte Print@Home- oder Mobile-Tickets,
die aufgrund eines defekten Mobiltelefons oder eines zu niedrigen Akkustandes
nicht angezeigt werden, oder Tickets, die inkorrekte persönliche Daten
beinhalten, werden am Eingang zum Turniergelände zurückgewiesen. Der
Veranstalter übernimmt keine Verantwortung für defekte, verlorengegangene oder
gestohlene Tickets und ist nicht verpflichtet, solche Tickets neu auszustellen,
es sei denn, dass der Defekt eines Tickets oder anderer Komplikationen in Bezug
auf das Zutrittsverfahren zum Turniergelände vollständig oder überwiegend dem
Veranstalter zuzuschreiben ist. In diesem Fall behebt der Veranstalter im
Rahmen des Möglichen und vorbehaltlich der Legitimierung des Ticketinhabers
entweder den Mangel oder sperrt das betreffende Ticket nach Benachrichtigung
über den Defekt und stellt dem Ticketinhabers gegen Vorlage ausreichender
Nachweise ein neues Ticket aus.
(3) Der Veranstalter ist über das
Abhandenkommen, d.h. jeden unfreiwilligen Verlust, von beim Veranstalter
erworbenen Tickets unverzüglich über die Kontaktadresse (§ 15) in Textform
(E-Mail ausreichend) oder auf dem Postweg zu unterrichten. Der Veranstalter ist
berechtigt, diese Tickets unmittelbar nach entsprechender Anzeige zu sperren.
Im Fall des Abhandenkommens eines der elektronischen Zugangskontrolle
unterliegenden Tickets kann nach entsprechender Anzeige, Sperrung des Tickets
und Legitimationsprüfung des Kunden eine Neuausstellung des Tickets erfolgen,
sofern der Kunde eine entsprechende eidesstattliche Versicherung zum
Abhandenkommen der Tickets abgibt. Für die Neuausstellung können Service- und
Bearbeitungsgebühren in Höhe von 15 % des Originalticketpreises erhoben werden,
es sei denn, der Veranstalter oder vom Veranstalter beauftragte Dritte haben
das Abhandenkommen nachweislich zu vertreten. Bei missbräuchlichem Anzeigen
eines Abhandenkommens kann der Veranstalter Strafanzeige erstatten. Eine Neuausstellung
anderer abhandengekommener Tickets kann aus Sicherheitsgründen grundsätzlich
nicht vorgenommen werden.
§ 7 Verlegung,
Kapazitätsänderung, Absage, Abbruch
(1) Der Kunde erkennt an, dass
die Veranstaltungen Freiluftveranstaltungen sind, sodass Beginn und
Durchführung der einzelnen Turniertage im Rahmen der Veranstaltung auch von
Wetterbedingungen abhängig sind und jeweils von der Witterung beeinflusst
werden können. Der Veranstalter ist daher berechtigt, für den Fall
unvorhergesehener Ereignisse, die eine Durchführung der jeweiligen Turniertage unmöglich
machen, den jeweiligen Turniertag oder einzelne Spiele am Turniertag, notfalls
auch die gesamte Veranstaltung abzusagen, zu verlegen, zu verschieben oder ggf.
abzubrechen.
(2) Im Falle einer
Kapazitätsänderung des Stadions behält sich der Veranstalter vor, Sitzplätze
entsprechend umzubuchen oder Tickets und Bestellung zu stornieren. Im Falle
einer Stornierung in diesem Zusammenhang wird dem Kunden der volle Ticketpreis
inkl. aller Gebühren erstattet. Der Kunde erkennt an, dass der Veranstalter aus
wichtigem Grund (z.B. behördliche Maßgabe) berechtigt ist, dem Kunden von
seinen bestellten Plätzen abweichende Plätze auf dem Turniergelände zuzuweisen,
im Falle derselben oder einer höheren Kategorie wird kein Aufpreis berechnet;
im Falle einer niedrigeren Kategorie erfolgt nach der Veranstaltung eine
entsprechende Erstattung des Differenzbetrages (ohne tatsächlich angefallene
Gebühren); In einem solchen Fall der Umplatzierung besteht seitens des Kunden
weder ein Rücktrittsrecht noch ein Anspruch auf Erstattung.
(3) Bei begründeter Verschiebung
oder Abbruch eines Spieles oder eines Turniertages, nachdem bereits ein offizieller
Ballwechsel eines Spiels stattgefunden hat, können die Tickets für keine
nachfolgenden Turniertage genutzt werden. Die Tickets sind nur für den
gebuchten Turniertag gültig und nicht an einzelne geplante Spiele oder
Programmpunkte gebunden. Es erfolgt keine Erstattung des Ticketpreises, es sei
denn, der Veranstalter hat die Verschiebung oder den Abbruch zu vertreten;
bereits im Interesse des Kunden angefallene Gebühren (z.B. Vorverkaufs-,
Versand- und Bearbeitungsgebühren) werden jedenfalls nicht erstattet. Bei einer
zeitlichen Spielverschiebung innerhalb eines Turniertages behalten die
entsprechenden Tickets ihre Gültigkeit.
(4) Fällt ein kompletter
Turniertag der Veranstaltung aus, ohne dass ein
offizieller Ballwechsel eines Spiels stattgefunden hat und wird deshalb ein
zusätzlicher Turniertag im Rahmen der Veranstaltung veranstaltet, wird gegen
Vorlage des entsprechenden Tickets ein Ersatzticket ausgegeben oder das
bestehende Ticket behält für den neuen Veranstaltungstag seine Gültigkeit.
Sollte es keine ausreichenden Kapazitäten für den Ersatztermin geben, behält
sich der Veranstalter das Recht vor, das Ticket zu stornieren und den Kaufpreis
inkl. der Gebühren zurückzuerstatten.
(5) Wird die gesamte
Veranstaltung abgesagt oder muss diese nach verbandsseitiger oder behördlicher
Maßgabe ganz oder zum Teil unter Ausschluss von Zuschauern stattfinden, erhält
der betroffene Kunde den Ticketpreis gegen Rückgabe der Tickets zurück; bereits
im Interesse des Kunden angefallene Gebühren (z.B. Vorverkaufs-, Versand- und
Bearbeitungsgebühren) werden jedenfalls nicht erstattet.
(6) Jeder Ticketinhaber ist
verpflichtet, sich im Vorfeld einer Veranstaltung und der für ihn relevanten
Turniertage rechtzeitig über mögliche Verlegungen, Zuschauerausschlüsse und
weiter geltende Vorschriften zu informieren. Die jeweils aktuellen
Informationen hierzu sind unter https://www.bmwopen.de/
abrufbar.
(7) Der Veranstalter haftet in
den Fällen dieses § 7 gegenüber dem Kunden nicht für vergebliche Aufwendungen
(z.B. vergebliche Reise- und Übernachtungskosten), es sei denn, der
Veranstalter hat das jeweils die Änderung im Vertragsverhältnis auslösende
Ereignis zu vertreten oder eine Abwägung der widerstreitenden Interessen des
Kunden mit den Interessen des Veranstalters sprechen im Einzelfall für eine
Haftung.
§ 8 Weitergabe von Tickets
(1) Zur Unterbindung der nicht
autorisierten Weitergabe von Tickets, insbesondere aus Sicherheitsgründen, zur
Vermeidung von Spekulationen, und zur Erhaltung einer möglichst breiten
Versorgung der potenziellen Besucher mit Tickets zu sozialverträglichen
Preisen, liegt es im schützenswerten Interesse sowohl des Veranstalters als
auch der Zuschauer, die Weitergabe von Tickets angemessen einzuschränken.
(2) Der Verkauf von Tickets
erfolgt ausschließlich zur privaten Nutzung. Der Erwerb des Tickets zum
gewerblichen oder kommerziellen Weiterverkauf ist untersagt und bleibt allein
dem Veranstalter vorbehalten. Dem Ticketinhaber ist es vor diesem Hintergrund insbesondere
nicht gestattet, Tickets
a) öffentlich,
insbesondere bei Auktionen oder im Internet (z.B. bei eBay, Kleinanzeigen,
Facebook) und/oder bei nicht vom Veranstalter autorisierten Verkaufsplattformen
(z.B. viagogo, seatwave, StubHub etc.) zum Kauf oder zur Weitergabe anzubieten
und/oder zu veräußern oder weiterzugeben, ausdrücklich auch, wenn das Angebot,
der Verkauf oder die Weitergabe ohne Gewinn resp. Preisaufschlag erfolgt; oder
b) zu
einem höheren als dem bezahlten Originalpreis nach der jeweils gültigen
Preisliste weiterzugeben (ein Preisaufschlag von bis zu 8 % zum Ausgleich
entstandener Transaktionskosten ist zulässig); oder
c) regelmäßig
und/oder in einer größeren Anzahl weiterzugeben, sei es an einem Turniertag
oder über mehrere Turniertage verteilt; oder
d) an
gewerbliche oder kommerzielle Wiederverkäufer und/oder Tickethändler zu
veräußern oder weiterzugeben; oder
e) ohne
ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters kommerziell
oder gewerblich zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere zu Zwecken der
Werbung, der Vermarktung, als Bonus, als Werbegeschenk, als Gewinn oder als
Teil eines nicht autorisierten Hospitality- oder Reisepakets; oder
f) weiterzuverkaufen,
wenn diese Tickets unter Verwendung automatisierter Verfahren erworben wurden,
die dazu dienen, Beschränkungen über die Zahl der von einer Person zu
erwerbenden Tickets (vgl. § 2 (3)) oder andere für den Verkauf der Tickets
geltende Regularien zu umgehen (sog. BOT-Käufe); oder
g) mittels
sog. BOT-Käufe zu erwerben.
(3) Eine private Weitergabe eines
Tickets aus nicht kommerziellen Gründen, insbesondere in Einzelfällen bei
Krankheit oder anderweitiger Verhinderung des Kunden, ist zulässig, wenn kein
Fall der unzulässigen Weitergabe oder des Erwerbs im Sinne von § 8 (2) vorliegt
und
a) die
Weitergabe über eine vom Veranstalter angebotene und entsprechend kommunizierte
offizielle Clubsale-Plattform (abrufbar unter https://www.ticket-onlineshop.com/ols/bmwopen/; „Clubsale“), soweit für die
erworbenen Tickets die Weitergabe des Tickets für die jeweilige Veranstaltung
auf Clubsale zugelassen ist, und in der hierfür über Clubsale vorgegebenen
Weise erfolgt; oder
b) der
Kunde den neuen Inhaber (1) auf die Geltung und den Inhalt dieser AGB
ausdrücklich hinweist, (2) der neue Inhaber mit der Geltung dieser AGB zwischen
ihm und dem Veranstalter einverstanden ist, (3) der neue Inhaber sich mit der
Weitergabe seines Namens, seiner Anschrift und seines Geburtsdatums an den
Veranstalter sowie der Verarbeitung dieser Daten zur Vertragsdurchführung durch
den Veranstalter einverstanden erklärt und (4) der Veranstalter (insbesondere
aufgrund extern angeordneter Gesundheits- oder sonstiger gebotener
Sicherheitsmaßnahmen, jeweils aber im Einklang mit geltendem Datenschutzrecht)
unter Nennung der persönlichen Daten des neuen Inhabers (regelmäßig Name,
Anschrift, Geburtsdatum) rechtzeitig über die Weitergabe des Tickets informiert
wird oder der Veranstalter die Weitergabe an den neuen Inhaber konkludent als
zulässig erklärt hat.
(4) Der Veranstalter kann dem
Kunden nach eigenem Ermessen die Möglichkeit einräumen, über Clubsale ein
bereits erworbenes Ticket (keine Dauerkarten, VIP Tickets oder ermäßigte Tickets)
für den jeweils ausgewiesenen Turniertag bzw. das jeweils ausgewiesene Spiel zum
Weiterverkauf an potentielle Zweitmarkterwerber nach den folgenden Regelungen
anzubieten.
a) Vor
Einstellen eines Tickets zum Weiterverkauf auf Clubsale muss sich der Kunde
online registrieren. Der Veranstalter behält sich in begründeten Einzelfällen
das Recht vor, Angebote von Tickets über Clubsale abzulehnen. Das Einstellen
und Anbieten eines Tickets führt nicht zwangsläufig zu einem erfolgreichen
Weiterverkauf über Clubsale.
b) Sobald
ein Kunde ein Angebot für ein Ticket auf Clubsale zum Weiterverkauf eingestellt
hat, verpflichtet er sich für die Dauer des eingestellten Angebotes, nicht über
sein Recht aus diesem Ticket zu verfügen (z.B. Verkauf, Weitergabe, Zutritt zur
Veranstaltung). Der Kunde haftet im Falle von Zuwiderhandlungen für dadurch
entstehende Schäden. Zudem behält sich der Veranstalter das Recht vor,
entsprechend der Regelung in § 8 (5) die dort aufgeführten Sanktionen gegen den
betroffenen Kunden resp. Ticketinhaber auszusprechen.
c) Der
Veranstalter informiert den Kunden, sobald das Ticket erfolgreich über Clubsale
veräußert wurde. Vertragspartner des Zweitmarkterwerbers wird der Veranstalter,
nicht der ursprüngliche Kunde. § 2 (1) gilt für Bestellungen von Tickets durch
den Zweitmarkterwerber über Clubsale entsprechend. Ab diesem Zeitpunkt ist das
Angebot des Kunden bindend und der Kunde verliert sein in seinem Ticket
verbrieftes Besuchsrecht. Der Kunde erhält vom Veranstalter eine Gutschrift in
Höhe des (anteiligen) Originalpreises des entsprechenden Tickets abzüglich
anfallender Service-, Betriebs- und Versandkosten des Veranstalters.
(5) Im Fall eines oder mehrerer
Verstöße gegen die Regelung in § 8 (2) und/oder sonstiger unzulässiger
Weitergabe von Tickets entsteht dem Veranstalter aufgrund der damit indizierten
Wiederholungsgefahr ein Unterlassungsanspruch. Zudem ist der Veranstalter
berechtigt,
a) Tickets,
die vor Übergabe oder Versand an den Kunden entgegen den Regelungen in § 8 (2) verwendet
wurden, nicht an den Kunden zu liefern und/oder zu stornieren;
b) die
betroffenen Tickets entschädigungslos zu sperren und/oder zu stornieren sowie
dem Inhaber entschädigungslos den Zutritt zum Turniergelände zu verweigern bzw.
ihn des Turniergeländes zu verweisen;
c) betroffene
Kunden vom Ticketkauf für einen angemessenen Zeitraum, maximal jedoch fünf (5)
Jahre, für ggf. auch diesen AGB nicht unterfallenden Veranstaltungen
auszuschließen; maßgeblich für die Länge der Sperre sind die Anzahl der
Verstöße, die Zahl der angebotenen, verkauften, weitergegebenen oder
verwendeten Tickets sowie etwaige durch den Weiterverkauf erzielte Erlöse;
d) sonstige,
von dem betroffenen Kunden bereits bei dem Veranstalter erworbene Tickets auch
für vergleichbare Veranstaltungen, nicht an den betroffenen Kunden zu liefern
und gegen Rückerstattung des entrichteten Preises zu stornieren; und/oder
e) gegen
den Kunden eine Vertragsstrafe gemäß § 11 zu verhängen oder den entsprechenden durch
das nicht autorisierte Angebot erzielten Mehrerlös gemäß § 12 vom Kunden
herauszuverlangen.
(6) Die Verarbeitung der Daten
des neuen Inhabers des Tickets (regelmäßig Name, Anschrift und Geburtsdatum)
erfolgt einerseits zur Erfüllung der Verträge zwischen ihm und dem Veranstalter
sowie zwischen ihm und dem Kunden gemäß Art. 6 Abs. 1, S. 1 b) DSGVO.
Andererseits erfolgt diese Datenverarbeitung zur Wahrung der berechtigten
Interessen des Veranstalters (vgl. § 8 (1)) gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO.
§ 9 Turniergelände
(1) Der Veranstalter will den
Zutritt zu Veranstaltungen sowie dem Turniergelände nicht jedem, sondern den
Anforderungen an ein Legitimationspapier nach § 808 BGB gerecht werdend nur
denjenigen Ticketinhabern gewähren, die Tickets als Kunde gemäß § 2 (1) oder im
Rahmen einer zulässigen Weitergabe nach § 8 (3) erworben haben und ggf. weiter
geltende Zutrittsvoraussetzungen (z.B. nach § 9 (5)) erfüllen. Der Veranstalter
gewährt daher nur seinen Kunden, die durch in oder auf dem Ticket verankerte
Individualisierungsmerkmale (z.B. Namensaufdruck, Strich- und/oder QR-Code
etc.) identifizierbar sind oder Zweiterwerbern, die nach § 8 (3) Tickets
zulässig erworben haben, ein Zutrittsrecht auf dem Turniergelände („Zutrittsrecht“).
Zum Nachweis seiner Identität hat der Kunde oder der jeweilige Ticketinhaber
ein geeignetes amtliches Identifikationsdokument (z.B. Personalausweis) mit
sich zu führen und auf Verlangen des Veranstalters oder des
Sicherheitspersonals vorzuzeigen. Tickets, die auf vom Veranstalter nicht
autorisierten Verkaufsplattformen oder von sonstigen Dritten zum Verkauf
angeboten werden, vermitteln kein Zutrittsrecht und können insbesondere
Rechtsfolgen nach § 8 (5) auslösen. Der Veranstalter erfüllt die ihm
obliegenden Pflichten hinsichtlich des Zutrittsrechts des jeweiligen
Ticketinhabers, indem er einmalig Zutritt zu der/den Veranstaltung(en) gewährt.
Der Veranstalter wird auch dann von seiner Leistungspflicht gegenüber dem
Kunden frei, wenn der Ticketinhaber kein wirksames Zutrittsrecht nach diesem § 9
erworben hat. Der Ticketinhaber ist auf Nachfrage des Veranstalters – unter
Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Vorgaben – verpflichtet, anzugeben,
auf welchem Weg und zu welchem Preis er die Tickets erworben hat, dies kann
ggf. auch die namentliche Nennung des Ticketverkäufers miteinschließen.
(2) Mit Zutritt zum
Turniergelände verpflichtet sich der Kunde, die jeweils dort ausgehängte und
jederzeit unter https://www.bmwopen.de/agbs
einsehbare Turnierplatzordnung zu beachten. Diese gilt mit Zutritt zum
Turniergelände unabhängig von der Wirksamkeit dieser AGB. Auf dem
Turniergelände ist den Anweisungen des Betreibers der Anlage, des Veranstalters
und des Ordnungsdienstes zur Umsetzung des Hausrechts Folge zu leisten. Der
Ticketinhaber ist verpflichtet, den Anweisungen der Ordnungskräfte, des
Sicherheitspersonals, der Polizei sowie des sonstigen vom Veranstalter
beauftragten Personals auf dem Turniergelände Folge zu leisten.
(3) Das Mitführen von Tieren auf
dem Turniergelände ist mit Ausnahme von Blindenführhunden gemäß § 33 Abs. 1 S.
1 SGB V sowie vergleichbaren Assistenzhunden nicht gestattet.
(4) Grundsätzlich ist jeder Kunde
oder Ticketinhaber mit einem wirksam erworbenen Zutrittsrecht zum Zutritt zum
Turniergelände berechtigt. Der Zutritt zum Turniergelände kann dennoch
verweigert werden, wenn
a) der
Kunde oder Ticketinhaber sich weigert, sich vor Betreten des umgrenzten
Bereichs, am Eingang oder auf dem Turniergelände einer vom Sicherheitspersonal
vorgenommenen angemessenen Kontrolle seiner Person oder seiner mitgeführten
Gegenstände zu unterziehen; Personen, die Gegenstände und/oder Tiere unerlaubt
auf das Turniergelände einbringen und/oder diese den Kontrollen des
Sicherheitspersonals entziehen, können vom Turniergelände verwiesen werden. Der
Veranstalter behält sich vor, für bestimmte Gegenstände, die auf das
Turniergelände eingebracht werden sollen, entsprechende gesonderte
Kontrollstellen oder Eingänge zu bestimmen; oder
b) der
Kunde oder Ticketinhaber im Rahmen derselben Veranstaltung den umgrenzten
Bereich des Turniergeländes bereits einmal betreten und anschließend wieder
verlassen hat; in diesem Fall verliert das Ticket seine Gültigkeit, es sei
denn, Aus- und Wiederzutritt sind mit dem Veranstalter ausdrücklich oder
konkludent abgestimmt; oder
c) die
in oder auf den Tickets verankerten Individualisierungsmerkmale (z.B.
Namensaufdruck, Strich- und/oder QR-Code, Seriennummer etc.,) manipuliert,
unkenntlich macht oder beschädigt wurden oder mit dem Ticket bereits ein
Zutrittsversuch erfolgt ist, soweit dies nicht vom Veranstalter zu vertreten
ist; oder
d) der
Ticketinhaber nicht mit demjenigen Kunden personenidentisch ist, der
entsprechend als Kunde gespeichert und über die Individualisierungsmerkmale auf
dem Ticket vermerkt ist, es sei denn, es liegt ein Fall der zulässigen
Weitergabe nach § 8 (3) vor; oder
e) wenn
technische Versäumnisse, die eindeutig dem Ticketinhaber zuzuordnen sind (z.B.
Smartphone defekt, Ausdruck nicht lesbar etc.), dazu führen, dass eine
elektronische Zutrittskontrolle nicht möglich ist.
Im Fall der berechtigten
Zutrittsverweigerung besteht kein Anspruch des Kunden oder des Ticketinhabers
auf Entschädigung.
(5) Aus
wichtigem Grund, z.B. aufgrund extern angeordneter Gesundheits- oder sonstiger
gebotener Sicherheitsmaßnahmen, ist der Veranstalter im Rahmen der
datenschutzrechtlichen Vorgaben berechtigt (und ggf. verpflichtet), besondere
Zutrittsbedingungen für den Erwerb von Tickets oder den Zutritt zum
Turniergelände festzulegen und deren Einhaltung durchzusetzen. Der Veranstalter
ist in diesem Zusammenhang insbesondere berechtigt,
a)
bestimmte Anforderungen oder Nachweise zur
Bedingung für den Erwerb von Tickets und/oder den Zutritt zum Turniergelände zu
machen und sich dies vom Ticketinhaber im Sinne einer Zutrittsvoraussetzung
belegen zu lassen;
b)
für bestimmte Ticketinhaber bestimmte
Zutrittszeitfenster einzurichten. Dieser ist dann verpflichtet, solche
zeitlichen Vorgaben einzuhalten. Im Falle der vorsätzlichen oder fahrlässigen
Nicht-Einhaltung kann dem Ticketinhaber entschädigungslos der Zutritt zum
Turniergelände verweigert werden;
c)
den Erwerb von Tickets oder den Zutritt zum und
den Aufenthalt auf dem Turniergelände zusätzlichen Regelungen, Bestimmungen und
Anforderungen (z.B. Angabe weiterer persönlicher Daten) zu unterwerfen. Die
jeweils geltenden Regelungen, Bestimmungen und Anforderungen werden den Kunden
rechtzeitig zur Verfügung gestellt und sind von allen Ticketinhabern ab
Bekanntgabe zwingend zu beachten. Entsprechenden Weisungen vom Veranstalter,
der Polizei und/oder des Sicherheitspersonals ist Folge zu leisten.
Kann
der Kunde oder Ticketkarteninhaber die besondere Zutrittsbedingungen nach diesem
§ 9 (5) nicht erfüllen, kann der Veranstalter aus wichtigem Grund den Erwerb
von Tickets oder den Zutritt zum oder den Aufenthalt auf dem Turniergelände
verweigern resp. ihn des Turniergeländes verweisen und ihn für einen
angemessenen Zeitraum vom Erwerb für Tickets ausschließen. Regressansprüche
gegen den Veranstalter sind in einem solchen Fall ausgeschlossen. Die sonstigen
in § 8 (5) genannten Maßnahmen oder Rechtsfolgen gelten im Falle eines
Verstoßes entsprechend. Ein etwaiges Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn
die konkreten besonderen Zutrittsbedingungen bei Ticketerwerb bereits
bekanntgegeben waren, oder erlischt spätestens mit jedem Zutritt zum
Turniergelände während der Geltung der konkreten besonderen
Zutrittsbedingungen.
(7) Jedes Kind oder Jugendlicher
benötigt für den Zutritt zum Turniergelände ein eigenes Ticket. Nur Kinder bis
zu einem Alter von einschließlich fünf Jahren, die keinen eigenen Sitzplatz auf
dem Turniergelände in Anspruch nehmen, benötigen für den Zutritt zum
Turniergelände kein eigenes Ticket. Der Zutritt von Kindern und Jugendlichen
unterliegt den gesetzlichen Vorschriften zum Jugendschutz (insb. JuSchG).
Anderslautende oder darüberhinausgehende Regelungen können sich gegebenenfalls
aus Auflagenbescheiden des zuständigen Ordnungsamtes ergeben. Diese gehen den
vorstehenden Regelungen vor.
(8) Zur Gewährleistung der
Sicherheit auf dem Turniergelände und zur Unterstützung der Arbeit der
Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden kann das Turniergelände und teilweise
auch das Umfeld des Turniergeländes nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO
videoüberwacht werden. Entsprechende Aufnahmen werden vom Veranstalter
vertraulich behandelt, können aber insbesondere bei Verdacht auf und/oder dem
Eintritt von Straftaten als Beweismittel dienen. Bei ereignisloser Durchführung
einer mittels Videokamera aufgenommenen Veranstaltung werden die Aufnahmen
gemäß den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO
und des BDSG, gelöscht. Soweit Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden im Rahmen
von Veranstaltungen Videoüberwachungsanlagen auf dem Turniergelände sowie in
dessen Umfeld zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung nutzen, erfolgt dies in
eigener Verantwortlichkeit im Sinne des Art. 4 Ziffer 7 DSGVO. Weitere
Informationen zum Datenschutz finden sich unter § 13.
(9) Auf dem Turniergelände gilt,
insbesondere zum Schutz von Kindern und Familien, ein absolutes Rauch- und
Konsumverbot in Bezug auf Cannabis im Sinne des § 1 Nr. 8 Konsumcannabisgesetz.
Bei Verstößen gegen die vorgenannten Verbote ist der Veranstalter und von ihm
beauftragtes Personal jederzeit berechtigt, Ticketinhaber, Kunden und Gäste
entschädigungslos des Turniergeländes zu verweisen.
§ 10 Bild- und Tonaufnahmen
(1) Ticketinhabern und Besuchern
ist es nicht gestattet, Ton-, Foto-, Film- oder Videoaufnahmen oder sonstige
Beschreibungen und Ergebnisse der Veranstaltung zu öffentlichen oder
kommerziellen Zwecken anzufertigen, zu vervielfältigen, zu übertragen oder
sonst in irgendeiner Weise zu nutzen oder zu verbreiten; Aufnahmen zu rein
privaten Zwecken sind erlaubt. In keinem Falle ist die Verbreitung oder
Wiedergabe von Ton-, Foto-, Film- oder Videoaufnahmen der Veranstaltung oder
Teilen der Veranstaltung über das Internet, das Radio, das Fernsehen, über
Datenträger (z.B. DVDs usw.) oder andere, auch zukünftig erst entstehende
Medien oder die Unterstützung von Dritten bei solchen Aktivitäten ohne
vorherige schriftliche Genehmigung durch den Veranstalter gestattet. Gleiches
gilt für die Unterstützung anderer Personen bei derartigen Aktivitäten.
(2) Zur öffentlichen
Berichterstattung und Bewerbung der betreffenden Veranstaltung können der
Veranstalter, der MTTV Iphitos e.V., die BMW AG und vom Veranstalter beauftragte
oder sonst autorisierte Dritte (z.B. Rundfunk, Presse, Partner, Sponsoren) nach
Art. 6 Abs. 1, S. 1 f) DSGVO unabhängig voneinander Bild- und Bildtonaufnahmen
erstellen, die den Ticketinhaber als Zuschauer zeigen können, und diese für
diese Zwecke verwenden. Das berechtigte Interesse liegt darin, die
Veranstaltung medial zu positionieren und zu verwerten. Weitere Informationen
zu Datenschutz finden sich unter § 13. Erwirbt ein Kunde Tickets nicht nur für
sich selbst, sondern auch für weitere Inhaber mit einem wirksamen
Zutrittsrecht, ist der Kunde angehalten, die Weiterleitung der Informationen an
den jeweiligen Inhaber sicherzustellen.
§ 11 Vertragsstrafe
(1) Im Fall eines schuldhaften
Verstoßes des Kunden gegen diese AGB, insbesondere gegen eine oder mehrere
Regelungen in § 8, ist der Veranstalter ergänzend zu den sonstigen nach diesen
AGB möglichen Maßnahmen und unbeschadet etwaiger darüberhinausgehender
Schadensersatzansprüche berechtigt, eine angemessene Vertragsstrafe in Höhe von
bis zu 2.500,– EUR gegen den Kunden zu verhängen.
(2) Maßgeblich für die Höhe der
Vertragsstrafe sind insbesondere die Anzahl und die Intensität der Verstöße,
Art und Grad des Verschuldens (Vorsatz oder Fahrlässigkeit), Bemühungen und
Erfolge des Kunden hinsichtlich einer Schadenswiedergutmachung, die Frage, ob
und in welchem Maß es sich um einen „Wiederholungstäter“ handelt sowie, im Fall
eines unberechtigten Weiterverkaufs von Tickets, die Zahl der angebotenen,
verkauften, weitergegebenen oder verwendeten Tickets sowie etwaige durch den
Weiterverkauf erzielte Erlöse respektive Gewinne. Die Vertragsstrafe kann die
durch den Weiterverkauf erzielten Erlöse oder Gewinne übersteigen.
§ 12 Auszahlung von Mehrerlösen
(1) Im Fall einer unzulässigen
Weitergabe von Tickets gemäß § 8 (2) durch den Kunden ist der Veranstalter
unabhängig von der resp. zusätzlich zur Verhängung einer Vertragsstrafe gemäß §
11 und ergänzend zu den sonstigen nach diesen AGB möglichen Maßnahmen und
Sanktionen berechtigt, sich von dem Kunden dessen bei der unzulässigen
Ticketweitergabe erzielten Mehrerlös resp. Gewinn ganz oder teilweise auszahlen
zu lassen.
(2) Maßgeblich für die Frage, ob
und inwieweit die Mehrerlöse ausgezahlt werden müssen, sind die in § 11 (2)
genannten Kriterien.
§ 13 Datenschutz
Personenbezogene Daten, wie z.B.
Name, Adresse, Telefonnummer, Bankverbindung etc. werden gemäß DSGVO erhoben,
verarbeitet und sonst genutzt, soweit dies für die konkrete Abwicklung des
Vertrages erforderlich ist. Dazu zählt auch der Versand veranstaltungsbezogener
Informationen. Nähere Informationen hierzu sind in der Datenschutzerklärung des
Veranstalters unter folgendem Link https://www.bmwopen.de/datenschutz/
zu finden. Der Kunde ist während bestehender Schuldverhältnisse verpflichtet,
dem Veranstalter jede Änderung seiner Kontaktdaten unverzüglich mitzuteilen.
§ 14 Haftung
(1) Der Aufenthalt am und auf dem
Turniergelände erfolgt auf eigene Gefahr.
(2) Die Haftung des Veranstalters
für Schäden ist ausgeschlossen, soweit dem Veranstalter, seinen gesetzlichen
Vertretern oder Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen nur einfache
Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann, es sei denn, dass die Verletzung
eine Pflicht betrifft, die für die Erreichung des Vertragszwecks von
wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht). In diesem Fall haftet der
Veranstalter für den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Für
schuldhaft verursachte Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit haftet der
Veranstalter unbeschränkt.
(3) Unfälle oder Schäden sind dem
Veranstalter unverzüglich mitzuteilen.
§ 15 Kontaktadresse
Rückfragen und sämtliche
Angelegenheiten in Bezug auf Tickets können über die folgenden
Kontaktmöglichkeiten an den Veranstalter gerichtet werden: MMP Event GmbH, Widdersdorfer
Str. 190, 50825 Köln; Telefon: +49-221-940577-0; E-Mail: info@mmpevent.de.
§ 16 Ergänzungen und Änderungen
Der Veranstalter ist bei einer
Veränderung der Marktverhältnisse und/oder der Gesetzeslage und/oder der
höchstrichterlichen Rechtsprechung auch bei bestehenden Schuldverhältnissen
berechtigt, diese AGB mit einer Frist von vier (4) Wochen im Voraus zu ergänzen
und/oder zu ändern, sofern dies für den Kunden zumutbar ist. Die jeweiligen
Änderungen werden dem Kunden unter den zuletzt gegenüber dem Veranstalter
genannten Kontaktdaten, insbesondere auch per E-Mail, bekannt gegeben. Die
Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb der jeweils in
der Bekanntgabe genannten Frist nach Zugang den Änderungen schriftlich, per
E-Mail oder über das vom Veranstalter hierfür eingerichtete Medium
widersprochen hat, vorausgesetzt der Veranstalter hat auf diese
Genehmigungsfiktion in der Bekanntgabe ausdrücklich hingewiesen. Ein
Widerspruch berechtigt den Veranstalter zur außerordentlichen Kündigung des
betroffenen Rechtsverhältnisses.
§ 17 Allgemeine Bestimmungen
(1) Für alle Leistungen ist Köln
alleiniger Erfüllungsort. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter
Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenkauf (CISG).
(2) Sollten einzelne Klauseln
dieser AGB ganz oder teilweise ungültig sein, berührt dies die Wirksamkeit der
übrigen Klauseln bzw. übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame
Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, die den
wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.
(3) Für alle Streitigkeiten mit
Kaufleuten im Sinne des HGB und juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
die Bestellungen aufgrund dieser AGB einschließlich der Durchführung der
Veranstaltung betreffen, ist Gerichtsstand Köln. Das Gleiche gilt bei
grenzüberschreitenden Verträgen, einem fehlenden allgemeinen Gerichtsstand im
Inland oder der Unbekanntheit des Wohnsitzes resp. gewöhnlichen
Aufenthaltsortes im Zeitpunkt der Klageerhebung.
(4) Die EU bietet eine
Online-Plattform, an die sich der Kunde wenden kann, um verbraucherrechtlichen
Streitigkeiten außergerichtlich zu regeln: http://ec.europa.eu/consumers/odr/.
Der Veranstalter nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle teil (vgl. § 36 VSBG).
(5) Soweit diese AGB in mehreren
Sprachen vorliegen oder bekanntgegeben werden, ist die deutsche Fassung
maßgeblich.
AGB
Allg. Geschäfts Bedingungen
Impressum
Impressum
Datenschutz
DSGVO
Verantwortliche
MMP Event GmbH
Verantwortlichkeit
MMP Event GmbH
Widdersdorfer Str. 190
50825 Köln
0221 9405770
https://www.mmpevent.de/